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Die Abnahmeprüfung als rechtliche Grundvoraussetzung zur Befundung an medizinischen
Monitoren. Ohne Abnahmeprüfung ist die Befundung nicht erlaubt! Dies kommt einem Verstoß gegen die RöV und dem Strahlenschutz
gleich!
Bei Inbetriebnahme und/oder Änderungen (z.B. Austausch) die die Bildqualität verändert oder
nachteilig beeinflusst, ist eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 durch den Hersteller oder Lieferanten durchzuführen.
Zum erwähnten Austausch gehören Monitorwechsel, Leihstellung zur Reparatur-Überbrückung oder
auch Leihstellung als Verkaufsunterstützung.
Am Ende einer jeden Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für die Konstanzprüfung mit den Messmitteln des Betreibers oder des Unternehmens zu bestimmen.
Diese Messmittel unterliegen der Messmittelüberwachung und sind nur im kalibrierten Zustand
mit entsprechendem Kalibrier-Zertifikat zu akzeptieren. Mit abgelaufenen Messmitteln sollten zur Sicherheit keine Messwerte festgelegt werden.
Die Abnahmeprüfung darf nur von fach- und sachkundigen Personen durchgeführt werden. Näheres
regelt die RöV und die QS-RL.
Darüber hinaus sind umfassende Kenntnisse des MPG, der MPBetreibV, der SV-RL, der StrlSchV,
der einschlägigen DIN-Normen der Reihe 6868, der PAS 1054 und weiteren Regelwerken unerlässlich.
Ordnungswidrigkeiten regelt § 44 der RöV
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig Punkt 1. bis 19. nicht beachtet.
Anmerkung: Im direkten Vergleich zur RöV wird bei dem MPG schon der Versuch bestraft. Siehe hierzu MPG § 40
Strafvorschriften.
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